Sachverständigen Wahl Sie als Geschädigter haben das Recht, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Unfallgegner oder dessen Versicherung bereits einen Sachverständigen beauftragt hat. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sind Erstattungspflichtig! (Im Kaskofall können Sie bei ihrer Versicherung nachfragen ob Sie einen freien Kfz-Sachverständigen mit der Gutachtenerstellung beauftragen dürfen.) | |
Auszahlung oder Reparaturkostenerstattung laut Gutachten, bzw. laut Kostenvoranschlag. Als Geschädigter haben Sie das Recht (§ 286 BGB), sich von der generischen Haftpflichtversicherung die die Reparaturkosten laut Gutachten und bei Bagatellschäden (bis ~ 750,- €) laut Kostenvoranschlag die Erstatten zu lassen. | |
Wertminderung Bitte beachten Sie, dass ein von der Werkstatt erstellter Kostenvoranschlag - in der Regel - keine Wertminderung des Fahrzeuges berücksichtigt. Wahren Sie daher Ihren Anspruch auf Wertminderung durch ein unabhängiges Gutachten eines Kfz-Sachverständigenbüros. | |
Nutzungsausfall / Mietwagen Für die Dauer der Reparatur, haben Sie als Geschädigter Anspruch auf einen Mietwagen, oder auf Nutzungsausfallentschädigung. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung kann durch einen Sachverständigen ermittelt werden | |
Werkstattwahl Selbstverständlich steht es Ihnen als Geschädigten frei, für die Reparatur ihres Fahrzeuges, eine Werkstatt Ihrer Wahl zu beauftragen. | |
Anwalt / Fachanwalt Sie als Geschädigter haben das Recht, einen Anwalt Ihrer Wahl zu beauftragen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Unfallgegner oder dessen Versicherung bereits einen Anwalt beauftragt hat. Die Kosten für ein Anwalt / Fachanwalt sind Erstattungspflichtig! | |
Abschleppkosten / Bergekosten Für eventuell entstandene Abschleppgebühren und Bergungsgebühren muss die gegnerische Versicherung diese zu übernehmen. Meist wird das Abschleppunternehmen von der aufnehmenden Polizei beauftragt, ist dies nicht der Fall so steht es Ihnen frei ein Abschleppunternehmen nach Ihrer Wahl zu beauftragen. | |
Abmeldegebühren / Anmeldegebühren Eventuelle entstandene Abmeldegebühren und Anmeldegebühren ist die gegnerische Versicherung diese zu übernehmen. | |
Umbaukosten Im Falle dass Anbauten / Einbauten / Sonderanbauten / Sonderaufbauten / Fahrzeugbeschriftungen / Zubehöranbauteile usw. umgebaut werden müssen, ist dies gleichermaßen von der regulierenden Versicherung zu übernehmen. (Sollte möglichst schon im Gutachten mit erfasst, bzw. erwähnt werden!) | |
Finanzierungskosten / Zinsen Sind Ihnen Kosten durch eine zwischen Finanzierung, bzw. Ihnen Zinsen entstanden, so sind diese von der gegnerischen Versicherung zu übernehmen. Ihr Anwalt des Vertrauens kann Sie sicherlich hierzu ausführlich Beraten. | |
Standgeld / Standgebühren Gleichermaßen sich auch die eventuell Entstanden kosten von der generischen Versicherung zu übernehmen. | |
Allgemeine Kostenpauschale Weiter können Sie auch eine Kostenpauschale für Ihre Aufwendungen von der eintrittspflichtigen Versicherung verlangen. |
Bei Kaskoschäden / Kaskounfällen sind die Pflichten und Rechte in Ihrem Versicherungsvertrag geregelt.
Ihre Rechte ergeben sich in diesem Fall aus Ihrem Versicherungsvertrag und weichen meist von den Rechten im Haftpflichtfall erheblich ab.
Sie haben die Möglichkeit, von dem Sachverständigen Ihres Vertauens alle Fragen klären zu Lassen!
Ihr Anwalt und Kfz-Sachverständiger Ihres Vertrauens steht ihnen sicherlich gerne mit Rat und ggf. Tat zur Seite!
Wir wünschen Ihnen eine gute und unfallfreie Fahrt...
Paul Orthuber, Landshut
Ihr Kfz-Sachverständiger