Reparaturaufwand unterhalb des Wiederbeschaffungswertes = 100%-Bereich
Im Falle der ordnungsgemäßen Reparatur ist eine Abrechnung auf Bruttoreparaturkostenbasis möglich ohne die Weiternutzung des Fahrzeuges nachzuweisen.Die Abrechnung auf Nettoreparaturkosten ist im Zuge der fiktiven Abrechnung bei einer Weiternutzung für mindestens 6 Monate möglich.
Für alle anderen Fälle kann bei fiktiver Abrechnung nur auf Basis des Nettowiederbeschaffungswertes abgerechnet werden. Auch beim Irrtum über die Restwerthöhe kann keine fiktive Abrechnung auf Nettoreparaturkostenbasis erfolgen.
Wird das Fahrzeug weiterhin genutzt, ist der Restwert, welcher durch den Sachverständigen festgesetzt wurde, Grundlage der Abrechnung.
Soll das Fahrzeug veräußert werden, ist ein mühelos erzielbar höherer Erlös anzunehmen. Das höhere Gebot vor Veräußerung muss annahmefähig sein.
Eine Mischung der Abrechnungsarten teils fiktiv, teils real, ist nicht möglich.
Ein Wechsel der Abrechnungsart von zuerst real (Nettowiederbeschaffungswert) auf fiktiv (Bruttoreparaturkosten) ist möglich.
Reparaturkosten sind geringer als der Wiederbeschaffungswert
Der Anspruchsteller kann in der Werkstatt seiner Wahl oder in Eigenregie reparieren und real auf Basis der Reparaturkosten abrechnen. Mehrwertsteuer wird in dem Maße ersetzt, so sie angefallen ist.
Der Anspruchsteller kann fiktiv auf der Basis der Nettoreparaturkosten abrechnen. Es steht ihm dann jedoch nicht die Erstattung der Mehrwertsteuer zu.
Der Anspruchsteller kann zuerst auf der Basis der Nettoreparaturkosten, also fiktiv, und danach auf der Basis der Bruttoreparaturkosten abrechnen, wenn er im Nachhinein die Reparatur durchführen lassen. Dies ist auch ohne Vorbehalt möglich.
Ein Mix aus verschiedenen Abrechnungsarten – real und fiktiv – ist nicht möglich.
Der Anspruchsteller kann auf der Basis der Bruttoreparaturkosten abrechnen, wenn er das Fahrzeug repariert hat und es in Zahlung geben möchte. Er kann nicht auf der Basis der Bruttoreparaturkosten abrechnen wenn er das Fahrzeug unrepariert in Zahlung gibt.
Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung sind höher als 130% des Wiederbeschaffungswertes
Der Anspruchsteller kann lediglich auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes abrechnen (real oder fiktiv).Für den Fall, dass die Reparatur wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann der Anspruchsteller die Regulierung nur in Höhe des Wiederbeschaffungswertes verlangen.
Der Anspruchsteller kann bei einer Teilreparatur nicht deren Bezahlung verlangen.
Der Einsatz von Gebrauchtteilen fällt nicht in die Option auf Regulierung auf der Basis der 130% Grenze.
Wird das Fahrzeug durch den Anspruchsteller weiterhin genutzt, so ist in der Regel der durch den Sachverständigen ermittelte Restwert für den regionalen Markt anzusetzen.
Opfergrenze - Reparaturkosten liegen zwischen dem Wiederbeschaffungswert und weiteren 30%
Der Anspruchsteller hat das Recht auf der Basis der Bruttoreparaturkosten abzurechnen, wenn er Fahrzeug fachgerecht und gemäß Gutachten reparieren lässt und dies für mindestens 6 Monate weiter nutzt. Die sogenannte 6-Monats-Regelung stellt keine Fälligkeitsregelung dar.
Die Abrechnung auf der Basis der Reparaturkosten ist auch bei fachgerechter Reparatur in Eigenregie und Weiternutzung durch den Anspruchsteller für mindestens 6 Monate möglich.
Bei einer Teilreparatur können die real angefallenen Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert ersetzt werden.
In allen anderen Fällen erfolgt die Abrechnung auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes, d.h. bei fiktiver Abrechnung auf der Basis des Nettowiederbeschaffungswertes. Bei der Weiternutzung durch den Anspruchsteller ist der vom Sachverständigen ermittelte Restwert maßgebend. Bei der Veräußerung ist ein mühelos erzielbar höherer Erlös anzurechnen.
(Quelle: http://kfz-gutachter-direkt.de)