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Kompatibilitäsprüfung / Plausibilitätsbetrachtung / Plausibilitätsgutachten / Nachvollziehbarkeit.

Wird ein Betrug, bzw. Versicherungsbetrug aufgedeckt?

Die Kompatibilitäsprüfung und Plausibilitätsprüfung kann eine wichtige Entscheidungshilfe sein.

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Die Anzahl der manipulierten Schadenfälle nimmt ständig zu, aber auch der Abrechnungsbetrug z.B. durch Vermieter von Fahrzeugen insbesondere von Wohnmobilen udgl.. Es entstehen dem geschädigten Kunden dadurch Kosten von mehren tausend Euro und den Versicherungsunternehmen in Millionenhöhe.

Bei dem Verdacht von Betrug, insbesondere Versicherungsbetrug werden die Kompatibilität der Schäden und die Plausibilität des behaupteten Unfallherganges überprüft. Alle Details der Gesamtschäden werden in akribischer Arbeit überprüft und beurteilt. Zum Nachweis oder zur Wiederlegung von Versicherungsbetrug benötigen wir möglichst alle verfügbaren Original-Dokumente, auch möglichst die Original-Fotodateien früherer Schadensfälle. Noch vorhandene Fahrzeuge werden im Regelfall nachuntersucht, wodurch die Reparatur möglicher früherer Unfallschäden und wichtige Schadendetails bekannt werden. Auch die Nachuntersuchung des Unfallortes erbringen wichtige Erkenntnisse zur Beurteilung der Plausibilität. Häufig waren die zur Schadenverursachung erfoderlichen Bewegungen nicht an dem behaupteten Unfallort möglich.

Plausibilitätsbetrachtungen sind für die beteiligten Parteien eine wichtige Entscheidungshilfe, um einen Schadenfall aus technischer Sicht zuKfz-Sachverständigenbüro, Kfz-Sachverständiger, Kfz-Gutachterbüro, Kfz-Gutachter, Paul Orthuber, Haftpflichtgutachten, Kaskogutachten, KFZ SV Orthuber, Unfallgutachten, Landshut, München, Nürnberg, Erding, Freising, Ingolstadt, Regensburg, 089-Gutachter, 0871-Gutachter.beurteilen.

Aber auch im Vorfeld überprüfen und Sichern wir gerne die Beweise an ihrem Fahrzeug, Unterlagen udgl. wenn Sie den Verdacht schöpfen dass Sie betrogen worden sind.

„Kompatibilitätsbetrachtungen und Plausibilitätsbetrachtungen sowie Plausibilitätsgutachten sind dann erforderlich, wenn über die Verursachung der Schäden oder deren Abrechnung unterschiedliche Meinungen bestehen. Im Rahmen dieser Gutachten wird anhand der vorhandenen objektiven Spuren und Unterlagen analysiert, welche Schäden vom Schädiger tatsächlich verursacht wurden und welche Schäden nicht.“

"Kompatibilität"

Eine Kollision zwischen zwei Fahrzeugen ist technisch nachweisbar, wenn mehrere unabhängig voneinander verursachte Spuren kompatibel - also übereinstimmend sind. Die Kollisionspartner müssen räumlich und zeitlich übereinstimmend zusammengetroffen sein. Die zur Schadenverursachung erfoderlichen Anstoßrichtungen, die Schadensintensitäten und die gegenseitigen Materialübertragungen müssen übereinstimmen.

"Plausibilität"

Da Betrüger / Verursacher die eignen absichtlichen unerlaubten Handlungen möglichst verscheigen und einen erfundenen Unfallhergang schildern entstehen häufig Wiedersprüche.

Die Aussagen von Beteiligten und Zeugen werden dahingehend überprüft, ob sie mit der technisch erfoderlichen Schadenverursachung übereinstimmen - also plausibel und nachvollziehbar sind, oder ob Wiedersprüche den behaupteten Hergang ausschließen.

Die Aussagen sind dennoch meistens mit großer Vorsicht zusehen, da einfach meist ein gewisser Erregungszustand bei den aussagenden Personen (Schädiger, Geschädigter und Zeugen) vorhanden ist.

Der aufnehmende Streifenpolizist als "eierlegende Wollmilchsau" ist zudem technisch und zeitlich meistens nur in der Lage, eine einfache fotografische Beweissicherung durchzuführen. Der schadenbearbeitende Sachbearbeiter / -in bei den Versichungsgesellschaften geht seine Checkliste durch und kommt zum Schluß das alles plausibel ist und die Schadenhöhe sich auch in Grenzen hält (z. B. ein Bagellschaden mit ca. 750,- €)  - also wird der Schaden lt. Kostenvoranschlag abgerechnet, zudem würde eine Überprüfung und eine Gutachten eventuell mehr Kosten. Somit ist die Aufklärungsquote sollcher Fälle meist sehr klein.

Beispiel: Ein Wohnmobil wurde für zwei Wochen gemietet...

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Auf einem Campingplatz in Italien streifte er beim Einparken einen Ast auf der linken Fahrzeugseite und es ist ein kleiner Schaden (Delle) am Alkoven entstanden.

Bei der Rückgabe informierte er selbstverständlich den Vermieter über den entstandenen Schaden (Delle am Alkoven) und dieser wurde auch im Rückgabebericht vermerkt, sowie größere Kratzer an der Heckwand (wohl entstanden durch das Verladen und das Befestigen von Fahrrädern) lt. Bericht.

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Unser Kunde verfügt über eine private Haftpflichtversicherung und nach Rücksprache mit dieser, hatte ihn der Sachbearbeiter aufgefordert einen Schadensbericht mit Schadensfoto einzureichen – sie werde dann den Vorgang prüfen.

Da unser Kunde über kein Foto von dem Schaden verfügte, bat er den Vermieter er möge ihm doch ein Foto für die Schadensmeldung per Email senden.

Dies erfolgte postwendent.

Da ihm die Schadenshöhe viel zu hoch erschien legte er den Kostenvoranschlag und das Bild einem Bekannten zur Einsicht vor. Dieser bestätigte ihm ebenfalls, dass die Schadenshöhe viel zu hoch sei.

Aber auch der Kaskoversicherung erschien anscheinend der Schaden zu hoch und hat lt. Unterlagen vier Wochen später ein Gutachten bei einem ihrer eigenen Gutachter in Auftrag gegeben.

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  • Eine Nachkalkulation des Schadens ergab eine Bruttosumme von 680,- Euro.
  • Das gesendete Schadensbild des Vermieters passt mit den Schadensbildern im Gutachten der Versicherung nicht überein – kann fototechnisch nachgewiesen werden.
  • Nachweislich wurde das Wohnmobil zwischen Kostenvoranschlag und
  • Gutachten der Versicherung genau 950 Km gefahren – laut Km-Angaben aus den Unterlagen im Gutachten findet sich aber kein Hinweis darauf.
  • Die angeblichen Kratzer an der Heckwand erscheinen im Gutachten überhaupt nicht mehr – also reine Gebrauchsspuren und kein Schaden.
  • Kurzum, es wurden noch viele weitere Ungereimtheiten aufgedeckt.

Mittlerweile hat unser Kunde einen Anwalt beauftragt...

Die rechtliche Würdigung bleibt selbstverständlich den Juristen und dessen Organen vorbehalten!

(Fachbücher hierzu: Leichtkollisionen von Klaus Schmedding und Unfallrekonstruktion [autorenteam GbR, Münster]).

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Noch ein Beispiel... - von kfz-gutachter-direkt.de

Plausibilitätsbetrachtungen werden angestellt, um den Sinnzusammenhang eines Unfallgeschehens plausibel nachvollziehen zu können. Es gibt Gesetzmäßigkeiten nach denen sich Schadenereignisse ergeben oder auch im Zuge von fingierten Unfällen nicht ergeben können. In einem vorliegenden Fall gab ein Versicherungsnehmer an, er sei mit seinem Fahrrad zwischen zwei parkenden Autos entlang gefahren und habe einen Kasten Bier auf dem Gepäckträger befördert. Als er sich nun zwischen den Fahrzeugen befand, habe er das Gleichgewicht verloren und habe das Fahrzeug des Anspruchstellers von vorne bis hinten verkratzt.

Nach einer Plausibilitätsbetrachtung entspricht es nicht dem normalen Verhalten eines Fahrradfahrers, dass dieser mit einem Getränkekasten mit Glasflaschen auf dem Gepäckträger seines Fahrrades zwischen zwei eng parkenden Fahrzeugen hindurchfährt. Auch ist nicht plausibel, dass er die gesamte Seite des PKWs verkratzen kann. Einmal würde er, im Schwanken begriffen, das Fahrzeug nur jeweils kurzzeitig berühren und dort abprallen, gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt könnte sich ein erneuter kurzer Anstoß ergeben. Sollte der Radfahrer in seiner Gesamtheit gegen das parkende Fahrzeug gekippt sein, so würde seine Eigengeschwindigkeit nicht ausreichen um im gekippten Zustand die gesamte Länge des Fahrzeuges zu streifen. Dieses würde der Plausibilität widersprechen.

(Quelle: http://kfz-gutachter-direkt.de)

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