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Der Vorwurf der Unfallflucht nach § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht / Unfallflucht) gemäß § 142 StGB liegt vor, wenn sich ein verantwortlicher Beteiligter nach einem Unfall im öffentlichen Verkehrsraum mit Verursachung eines nicht belanglosen Fremdschadens ohne die Ermöglichung von Feststellungen und ohne Erfüllung der Wartepflicht bewusst entfernt.

Problembereiche des § 142 StGB

Der Tatbestand des § 142 StGB ist in zwei wesentliche Problembereiche untergliedert:

  1. Der objektive Tatbestand

    Er setzt voraus, dass ein Unfall im Rechtssinne stattgefunden hat. „Unfall“ ist ein „plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, in welchem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert und unmittelbar zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt“.

  2. Der subjektive Tatbestand

    Er setzt voraus, dass der Täter den Unfall tatsächlich bemerkt und sich dennoch von der Unfallstelle entfernt hat, bevor zugunsten des Geschädigten die Person des Schädigers, seines Fahrzeuges und die Art seiner Beteiligung an dem Schadenereignis festgestellt worden ist.

Insbesondere tragen wir zur Beantwortung folgender Fragen bei:

  • Verursachte der Beschuldigte den Fremdschaden, war der Beschuldigte verantwortlicher Beteiligter?

  • Nahm der Beschuldigte die Verursachung wahr oder entfernte er sich unbewusst?

  • Wie hoch war die Höhe des verursachten Fremdschadens?

Zur Klärung der Verursachung überprüfen wir die Plausibilität und Kompatibilität. Das verdächtigte Tatfahrzeug sollte vorzugsweise am Ort des Geschehens untersucht werden. Ein sicherer Nachweis der Verursachung kann meist durch einmalige Unfallspuren erbracht werden. Es handelt sich hierbei um passgerechte Splitter von Gläsern (Blinker, Scheinwerfer, usw.), Materialübertragungen oder Formspuren. Sowie durch die Sicherung und Auswertung sonstiger Materialübertragungen kann die Verursachung meist aufgeklärt werden. Auch die Lage / Position der Unfallspuren kann Aufschluss über das Geschehen geben und den Vorgang aufklären. Dies ist vor allem dann sehr wichtig, wenn Schäden erst zu einem späteren Zeitpunkt angezeigt werden und Aussage gegen Aussage stehen.

Nur nach Wahrnehmung der Verursachung entfernt sich der Beschuldigte bewusst (also vorsätzlich). Kollisionen können durch drei Sinne wahrgenommen werden.

  • Visuell – durch Sehen

  • Akustisch – durch Hören

  • Taktil-Vestibulär – durch Fühlen

  1. Visuelle Wahrnehmung

Diese Form der Wahrnehmung wird durch den Gesichtssinn eingegrenzt. Alle Punkte, die bei fester Kopfhaltung und gegebener Augenstellung überblickt werden, machen das Gesichtsfeld aus. Es hat eine Breitenausdehnung von ca. 180°.

Eine Kollision ist visuell wahrnehmbar, wenn sie sich im Blickfeld befand und optisch auffällig erfolgte. Dieser Nachweis ist häufig nur in Verbindung mit Zeugenaussagen zu erbringen.

  1. Akustische Wahrnehmung

Die allgemein als „nächst höhere Stufe der Wahrnehmung“ bezeichnete, akustische Registrierung von Kollisionen beruhen nicht auf einer zielgerichteten, direkten Zuwendung der Aufmerksamkeit zur Anstossstelle, weil nämlich die Ausrichtung des Hörorgans für die Aufnahme eines kollisionsbedingten Schallpegels eher von untergeordneter Bedeutung ist.

Zur akustischen Wahrnehmung muss sich das Unfallgeräusch sowohl hinsichtlich seiner Lautstärke als auch hinsichtlich seines Klangs von Grund- und Störgeräuschen unterscheiden.

  1. Taktile / Vestibuläre Wahrnehmung

Wahrnehmbarkeit kollisionsbedingter Verzögerungen (taktil).

Die taktile Wahrnehmung bedingt die Registrierung von entsprechenden Reizen durch (die in der Haut liegenden) „Mechanorezeptoren“. Sie umfassen alle Sensoren, die in der Haut des Menschen für eine Reizwahrnehmung verantwortlich sind. Dadurch ist sofort eine Abgrenzung zu anderen Sinnesorganen, die sich z.B. im Kopf befinden (Sehen, Hören, Gleichgewichtssinn), gegeben.

Die taktil-vestibuläre (taktil = Tastsinn / vestibulär = Gleichgewichtssinn) Wahrnehmung hat die größte Bedeutung.

Unfallbedingte Beschleunigungen und Rucke werden auf Fahrzeuginsassen übertragen und sind bereits bei Überschreitung geringer Schwellwerte durch Fühlen und Störungen des Gleichgewichts wahrnehmbar. Durch z.B. Unebenheiten des Untergrundes und evtl. einer Bremsung können unfallbedingte Beschleunigungen und Rucke überlagert werden.

Uns liegen hierzu zahlreiche Berechnungsmethoden und Versuchsergebnisse mit Messwerten vor. Der zu beurteilende Fall kann nachgestellt und gemessen werden.

Beispiel:

Zur Klärung der Verursachung überprüfen wir die Plausibilität und Kompatibilität. Das verdächtigte Tatfahrzeug sollte vorzugsweise am Ort des Geschehens untersucht werden. Ein sicherer Nachweis der Verursachung kann meist durch einmalige Unfallspuren erbracht werden.

Buchquelle:

Leichtkollisionen – Wahrnehmung und Nachweis von PKW-Kollisionen (2. Auflage), von Klaus Schmedding.


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